Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die die Wagner KG mit ihren Vertragspartnern über die von der Wagner KG angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Wagner KG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Wagner KG in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z.B. Widerruf, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Email, Telefax).

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragspartner kann die Bestellung telefonisch oder auch per E-Mail/Fax durchgeben. Der Vertrag wird mit Abstellung des Containers verbindlich.

§ 3 Lieferung und Leistungen

(1) Leistungsfristen und –termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

(2) Die Abfuhr umfasst die vereinbarte Entleerung der bereitgestellten Container durch Spezialfahrzeuge, den Abtransport sowie die Entsorgung des Abfalls.

(3) Die Container werden auf Anweisung und Gefahr des Auftraggebers abgestellt. Beschädigungen des Abstellplatzes, die aufgrund nicht geeigneter Grund- und Bodenverhältnisse unvermeidbar sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Bezüglich der mietweisen Gestellung der Container und deren pfleglicher Benutzung gelten die Vorschriften über die Miete gemäß § 535 ff. BGB als vereinbart, so haftet der Auftraggeber insbesondere für Brandschäden, denn das Verbrennen von Abfällen in einem Container ist strengstens untersagt.

(5) Die Entleerung der Container erfolgt wie vereinbart. Das Abfuhrunternehmen oder ein von Ihm beauftragter Unternehmer übernimmt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Vertragsgegenstandes. Eine Haftung entfällt bei höherer Gewalt, Kriegseinwirkung, Streik, unzumutbaren Straßenverhältnissen und Naturkatastrophen.

(6) Der Auftraggeber übernimmt die Garantie für eine vereinbarungsgemäße Befüllung der Container. Als Abfallstoffe im Sinne der Vereinbarung gelten nicht; explosive und feuergefährliche Stoffe, flüssige Abfallstoffe, menschliche und tierische Auswurfstoffe sowie ekelerregende Abfälle, Schnee und Eis.
Die Abfuhr von Sonderabfällen, wie z. B. Asbestzementabfälle, unentsorgte Kühlgeräte, Farben, Lacke und Öle erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber , die zur Abfuhr bereitgestellten Container nur mit den Stoffen zu befüllen, die laut der jeweils gültigen Abfallschlüsselnummern zugelassen sind, bzw. die zu der bei Auftragsannahme vereinbarten Entsorgungsanlage transportiert werden können.
Bei nicht ordnungsgemäßer Befüllung, wozu auch Überladung zählen, wird das Abfuhrunternehmen ggf. Regressansprüche geltend machen!

(7) Mit der Auslieferung übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für den Container mit allen Verpflichtungen, die sich u. a. aus verkehrspolizeilichen Vorschriften ergeben, z. B. Beleuchtung und Absicherung.

(8) Mündliche Absprachen werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

§ 4 Gewährleistung

Ist der Vertragspartner Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern gelten nachfolgende Regelungen:
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 5 Haftung

Die Wagner KG haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Wagner KG nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 

Soweit die Wagner KG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Wagner KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Wagner KG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Vergütung

(1) Für die Durchführung der Abfuhr und der evtl. mietweisen Bereitstellung der Container erhält das Abfuhrunternehmen die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, netto zahlbar nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

(2) Bei Privatkunden sehen wir uns gezwungen, 1,00 Euro Standmiete pro Tag ab dem 8. Standtag zu berechnen.

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